Antragsverfahren Arbeitsassistenz

Sie können eine Arbeitsassistenz beantragen, um eine notwendige, persönliche Arbeitsassistenz am Arbeitsplatz zu erhalten. Die Arbeitsassistenz übernimmt für Sie unterstützende Aufgaben, dies können z.B. Erstellen von Kopien, Übernehmen von Wegen, Mobilitätsunterstützung oder Vorlesen von Texten sein. Die Kernkompetenz im Arbeits- und Unterrichtsprozess liegt weiterhin bei Ihnen. Dies bedeutet, dass Vorbereitung und Durchführung des Unterrichtes im Wesentlichen weiterhin Sie verantworten.

Die Antragsstellung erfolgt durch die schwerbehinderte Person an das Integrationsamt (Frau Gerber, Amt Sozialbehörde, SI 44311). Folgende Unterlagen müssen dem formlosen und begründeten Antrag beigefügt werden:

  • Kopie des Feststellungsbescheides in einem verschlossenem Umschlag
  • Kopie des Ausweises
  • Ernennungsurkunde/Arbeitsvertrag bei Arbeitnehmern
  • drei Gehaltsabrechnungen

Ansprechpartnerinnen:

  • Frau Hassek (Integrationsamt), Tel.: +49 40 42863-2511
  • Frau Gerber (Integrationsamt), Tel.: +49 40 42863-3073

Das Integrationsamt vereinbart einen Termin mit der schwerbehinderten Person vor Ort, um eine überprüfende Beratung vorzunehmen. Hilfreich und sinnvoll ist es, die Schulleitung und die Schwerbehindertenvertretung mit einzubeziehen. Die Bedarfsermittlung durch das Integrationsamt findet nach Gesprächen und Hospitation statt. Eine Stellungnahme durch das Integrationsamt ist Voraussetzung für die Bewilligung, bei dringendem Handlungsbedarf kann es auch vorläufige Bescheide erlassen. Der Erstattungsbetrag beträgt zur Zeit ca.18 Euro brutto die Stunde, die Bewilligung gilt zunächst für ein Jahr –  es ist wichtig, rechtzeitig (ca. drei Monate vor Ablauf) einen Wiederholungsantrag  zu stellen.

Es gibt zwei Modelle für die Beschäftigung einer Arbeitsassistenz (AA):

  1. Der/die Schwerbehinderte ist Arbeitgeber/in und schließt einen Arbeitsvertrag mit der Arbeitsassistenz auf Honorarbasis ab, reicht alle zwei bis drei Monate eine Abrechnung an das Integrationsamt ein und erhält entsprechend die finanziellen Mittel für den nächsten Zeitraum. Die schwerbehinderte Person ist für die Abrechnung der Lohnnebenkosten verantwortlich.
  2. Es wird ein Dienstleistungsunternehmen/Zeitarbeitsfirma beauftragt, für einen mit dem Integrationsamt vereinbarten Stundenlohn s.o., eine geeignete Arbeitsassistenz zu stellen. Dann erfolgt die Abrechnung direkt zwischen Firma und Integrationsamt. Bei diesem Modell ist es auch wichtig, die persönliche Passung zwischen AA und der schwerbehinderten Person sicherzustellen.

Stand: 04.2022