Betriebliches Eingliederungsmanagement – BEM-Verfahren

Wenn Sie länger erkrankt sind, soll das BEM–Verfahren als Hilfs- und Unterstützungsmaßnahme für Ihre Rückkehr an den Arbeitsplatz dienen!

  • Das BEM–Verfahren dient als Präventionsmaßnahme, um mögliche „krankmachende“ Arbeitssituationen zu identifizieren und positiv zu verändern.
  • Das BEM-Verfahren muss nach Krankheitszeiten von mehr als sechs Wochen angeboten werden.

Beispiele für mögliche Arbeitserleichterungen einer BEM-Maßnahme könnten sein:

  • Reduzierung/Wegfall von Aufsichten
  • Zeiten für die Nutzung eines Ruheraumes
  • individuelle Absprachen bei der Stundenplangestaltung
  • Reduzierung/Wegfall des Einsatzes an mehreren Standorten usw.

Das SGB IX  verpflichtet in §167 Abs. 2 alle Arbeitgeber und Dienstherren, ihren Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als 42 Kalendertage fortlaufend oder aufsummiert erkrankt sind, ein Gesprächsangebot zu machen.

Die Beschäftigten der BSB entscheiden selbst, ob und mit wem sie das Gespräch führen möchten.

Allen Beschäftigten steht es frei, sich bereits vor Erreichen der 42 Krankheitstage über Maßnahmen im Rahmen des BEM zu informieren. Er kann, über das Personalsachgebiet, proaktiv ein BEM-Verfahren beantragen. Ziel des BEM ist es, Langzeiterkrankungen durch frühzeitige Prävention zu verhindern. Die stufenweise Wiedereingliederung ist ein häufiges Ergebnis des BEM-Verfahrens und soll das vollständige Erreichen der Dienstfähigkeit unterstützen.

Die SBV kann in einem BEM-Verfahren sowohl als Erst- oder aber als zusätzlicher Ansprechpartner gewählt werden.

BEM-Verfahren werden grundsätzlich von den zuständigen Personalstellen veranlasst.

Stand: 04.2022