Mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 können Sie eine Gleichstellung beantragen, um die gleichen Rechte wie ein schwerbehinderter Mensch in Anspruch zu nehmen.
Voraussetzung für die Gleichstellung ist, dass Sie in Folge Ihrer Behinderung ohne diese keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder ihn nicht behalten können (SGB IX, Teil1 ,§2).
Den formlosen Antrag stellen Sie bei der Agentur für Arbeit, diese ist telefonisch (08004555500) oder per Mail (siehe www.arbeitsagentur.de) möglich. Von dort wird Ihnen ein Antragsformular zugeschickt. Zu diesem Antrag werden auch die entsprechende Schwerbehindertenvertretung des jeweiligen Schultyps, der Schulpersonalrat und die Schulleitung (als Vorgesetzte) um Stellungnahmen gebeten.
Wichtig ist deshalb beim Ausfüllen des Gleichstellungsantrages, die Adresse der jeweiligen Vertrauensperson genau anzugeben. So können eventuelle Verzögerungen vermieden werden.
Ist die Gleichstellung erfolgt, gehören Sie zum geschützten Personenkreis nach dem SGB IX. Die besonderen Regelungen für Menschen mit Schwerbehinderung gelten nun für Sie und Ihnen stehen Nachteilsausgleiche zu, wie zum Beispiel:
- erweiterter Kündigungsschutz (bei Tarifbeschäftigten)
- Verringerung des Prognosezeitraums (bei anstehender Verbeamtung)
- Freistellung von Mehrarbeit auf Verlangen
- Schulbezogene Regelungen (Arbeitsplatz, Arbeitsorganisation und Arbeitsumfeld)
- Schutz vor Versetzung und Abordnung
- begleitende Hilfen im Arbeitsleben durch das Integrationsamt oder den Rehaträger
Außerdem gelten für Sie als Beschäftigte der BSB der Teilhabeerlass der FHH (2012) und die Integrationsvereinbarung der BSB (2003).
Aber: Gleichgestellten werden keine Arbeitsentlastungen in Form von Stundenermäßigungen gewährt und sie haben nicht die Möglichkeit zur frühzeitigen Pensionierung ohne Versorgungsabschlag bzw. eines früheren Renteneintrittsalters.
Damit Sie die genannten Nachteilsausgleiche geltend machen können, senden Sie bitte eine Kopie des Gleichstellungsbescheides an Ihr Personalsachgebiet.
Stand: 04.2022