Es gibt zwei verschiedene Arten von Beurteilungen, die Regelbeurteilung (alle fünf Jahre) und die Anlassbeurteilung (z.B. bei der Bewerbung auf eine Beförderungsstelle). Folgendes gilt für beide Arten von Beurteilungen gleichermaßen.
Als schwerbehinderte beschäftigte Persone können Sie die SBV am gesamten Beurteilungsverfahren beteiligen. Dieses schließt sowohl die Beratung und Unterstützung vor, während und nach dem Verfahren, als auch die Anwesenheit bei allen Gesprächen (z.B. Beurteilungsgespräch, Eröffnungsgespräch) ein. Die SBV nimmt beratend und auch vermittelnd an den Gesprächen teil und kann sich daran auch aktiv beteiligen.
Sie können mit Ihrer Schulleitung Nachteilsausgleich vereinbaren. Diese sind dann in der Rubrik „beurteilungsrelevante Besonderheiten“ im Beurteilungsformular zu dokumentieren. Beispielsweise darf eine Befreiung von Abendveranstaltungen nicht dazu führen, dass ein mangelndes Interesse am kulturellen Schulleben attestiert wird. Die Beurteilung von schwerbehinderten Personen findet nach den allgemeinen Beurteilungsmaßstäben in qualitativer Hinsicht statt. Bei der Quantität der verrichteten Arbeit können bei Schwerbehinderten Abstriche vorgenommen werden. Ein Beispiel könnte eine stark reduzierte Zahl von Praktikumsbesuchen aufgrund einer Mobilitätseinschränkung sein. Dieses darf sich selbstverständlich nicht negativ in der Beurteilung niederschlagen.
Außer der freiwilligen Angabe der Schwerbehinderung darf es in der Beurteilung keinen Hinweis oder Bezug auf die Schwerbehinderung oder bestehende Einschränkungen geben, auch wenn diese in einer positiven Formulierung stehen: „Trotz ihrer/seiner Schwerbehinderung …“.
Stand: 04.2022